Satzung der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie e.V.

Die Satzung der DGM wurde zuletzt mit Beschluss in der Mitgliederversammlung 2023 inhaltlich angepasst, um eine genderneutrale Sprache zu integrieren und kleinere Änderungen im Hinblick auf die Überarbeitung des Jahrbuchs vorzubereiten. Die aktuellste Fassung (Stand: September 2023) wurde vom Amtsgericht bestätigt und kann hier auf der Website sowohl als PDF heruntergeladen als auch im Volltext* gelesen werden.

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Musikpsychologie (DGM) e.V.“

2) Er hat seinen Sitz in Hannover.

3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe

1) Die DGM stellt sich die Aufgabe, die musikpsychologische Forschung und die Diskussion musikpsychologischer Fragen zu fördern. Sie unterhält Kontakte mit verwandten Organisationen des In- und Auslandes.

2) Ihre Aufgabe sucht die DGM durch folgende Tätigkeiten zu erfüllen:
a) Die DGM führt Tagungen und internationale Begegnungen durch.
b) Die DGM veranlasst und fördert Veröffentlichungen und Schriften, die ihren Zielen in besonderer Weise dienen.
c) Die DGM gibt das „Jahrbuch der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie“ als wissenschaftliche Reihenpublikation (Zeitschrift) heraus, die alle Mitglieder kostenlos erhalten. Näheres regelt §8.
d) Die DGM fördert sonstige Maßnahmen und Einrichtungen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die DGM e.V., Sitz Hannover, verfolgt mit ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die an den Einrichtungen und Zielen der DGM interessiert sind, können durch einfache Anmeldung Mitglied werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung entscheiden.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

4) Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich erklärt werden.

5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

6) Der Verein kann Ehrenmitglieder bestimmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand hierzu ernannt. Zum Ehrenmitglied soll nur eine Person gewählt werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht und den Vereinszweck in überdurchschnittlichem Maße gefördert hat. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von jeglichen Beitragsverpflichtungen befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung

1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Nennung der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen geladen. Die schriftliche Form wird auch durch elektronische Übermittlung gewahrt.

2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl oder Abwahl des oder der Herausgeber:innen.
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des oder der Herausgeber:innen des Jahrbuchs der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie.
e) Beschluss von Satzungsänderungen (einschließlich Änderung des Zweckes).
f) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
g) Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4, Ziffer 5).
h) Beschluss über Anträge,
i) Aussprache über Fragen der Vereinsarbeit.

3) Die Mitgliederversammlung ist immer und unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (Enthaltungen nicht mitgezählt) der anwesenden Mitglieder gefasst; Beschlüsse zu § 6, Ziffer 2 e und f bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit.

4) Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, das von dem oder der Vorsitzenden und von dem oder der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen: dem oder der Vorsitzenden (Präsident:in), dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden (Vize-Präsident:in), dem oder der Schatzmeister:in und dem oder der Schriftführer:in (Sekretär:in), sowie weiteren Beisitzer:innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen und bedeutungsvollen Fragen zuständig, die die Tätigkeit der DGM betreffen. Er kann für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse bestellen.

2) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der oder die Vorsitzende ein. Der Vorstand muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es fordert.

3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

4) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

5) Der Vorstand führt sein Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres weiter.

§ 8 Publikation der Musikpsychologie (Jahrbuch Musikpsychologie)

1) Verhältnis von DGM und Jahrbuch „Musikpsychologie“
a) Das Publikationsorgan „Jahrbuch der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie“ mit der zugehörigen Online-Publikation ist eine wissenschaftliche begutachtete Zeitschrift. Sie wird von einem oder einer ehrenamtlichen Herausgeber:in im Auftrag der DGM verantwortet. Gleichermaßen kann ein Team aus zwei oder drei Personen die Zeitschrift verantworten. Der oder die Herausgeber:in gehört dem Vorstand für die Zeit der Herausgeberschaft als Beisitzer:in ohne Stimmrecht an.
b) Der Vorstand und der oder die Herausgeber:in schließen zur Produktion und Publikation des „Jahrbuchs der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie“ Verträge mit einem Verlag. Der Vorstand sichert dem oder der Herausgeber:in die Übernahme anfallender Produktionskosten (Druckkostenzuschuss) zu. Er unterstützt den oder die Herausgeber:in bei der Arbeit am „Jahrbuch der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie“.

2) Herausgeber:in (Editor-in-Chief)
a) Der oder die Herausgeber:in wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der oder die Herausgeber:in darf nicht zeitgleich Vorstandmitglied sein (Präsident:in, Vizepräsident:in, Schriftführer:in, Schatzmeister:in).
b) Wahlvorschläge können bis spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung, in der eine Herausgebendenwahl stattfinden soll, beim Vorstand eingereicht werden. Dabei ist es möglich, Einzelpersonen oder Teams aus zwei oder drei Personen vorzuschlagen. Der oder die Vizepräsident:in sammelt die Vorschläge, informiert die Kandidat:innen im Vorfeld über ihre mögliche Nominierung als Herausgeber:in und holt schriftlich ihr Einverständnis für die Nominierung ein. Unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen vor der Mitgliederversammlung, in der eine Herausgebendenwahl stattfinden soll, werden den Mitgliedern die gültigen Wahlvorschläge zur Kenntnis gebracht.
c) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen als eigenen Tagesordnungspunkt die vorzeitige Abwahl eines Herausgebers oder einer Herausgeberin und die Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin vorschlagen. Gleiches gilt, wenn Herausgebende auf eigenen Wunsch nichtturnusgemäß ausscheiden.
d) Der oder die Herausgeber:in ist in der wissenschaftlichen Arbeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er oder sie stellt die wissenschaftliche Qualität nach international anerkannten Standards und das regelmäßige jährliche Erscheinen des „Jahrbuchs der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie“ sicher. Er oder sie gibt in der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht ab und informiert den Vorstand mindestens einmal jährlich über seine oder ihre Aktivitäten. Falls ein Herausgebendenteam das Jahrbuch verantwortet und in diesem Team Unstimmigkeiten entstehen sollten, kann der Vorstand zur Beratung hinzugezogen werden.
e) Dem oder der Herausgeber:in steht es frei, einzelne Aufgabenbereiche bei der Erstellung des Jahrbuchs im Einvernehmen mit dem Vorstand an andere Mitglieder als Redakteur:innen zu delegieren. Die Redaktion ist in der Publikation kenntlich zu machen. Die Gesamtverantwortung des Herausgebers oder der Herausgeberin ist davon unberührt.
f) Der oder die Herausgeber:in ist ehrenamtlich tätig. Die Tätigkeit der Redakteur:innen kann vergütet werden. Darüber hinaus können beide Ersatz für ihre Aufwendungen auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten. Die Entscheidung wird vom Vorstand nach eingehender Beratung und mit Blick auf die Kassenlage mit einfacher Mehrheit getroffen.

3) Wissenschaftlicher Beirat (Editorial Board)
a) Der Beirat des „Jahrbuchs der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie“ bildet den Kreis der primären wissenschaftlichen Gutachter:innen. Er wird von dem oder der amtierenden Herausgeber:in bestimmt. Die Amtszeit des Beirats beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des Herausgebers oder der Herausgeberin. Nach Bedarf kann der oder die Herausgeber:in für seine oder ihre Arbeit weitere Ad- hoc- Gutachter:innen hinzuziehen, die keine Beiräte sind. Im Einvernehmen zwischen Vorstand und Herausgeber:in können Beiräte zu jeder Zeit entlassen werden. Der oder die Herausgeber:in macht die Tätigkeit des Beirats und der Gutachter:innen im Jahrbuch durch Auflistung der jeweils beteiligten Personen kenntlich oder bedankt sich schriftlich für die Mitwirkung am jeweiligen Jahrbuch.
b) Der Beirat soll möglichst nur aus Mitgliedern der DGM bestehen. Daher sind neue Beiräte vor ihrer Berufung zum Eintritt in die DGM aufzufordern, sofern sie nicht bereits Mitglieder sind.
c) Die Mitglieder des Vorstands sind geborene Mitglieder des Beirats. Sie sind im auf die Wahl folgenden Jahr in die publizierte Liste der Beiräte aufzunehmen. Nach Abwahl scheiden sie aus dem Beirat aus, sofern sie nicht eigens als Beiräte berufen werden. Sie sind angehalten, als Gutachter:innen tätig zu werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Musikrat e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Musik zu verwenden hat.

*in der Volltextvariante auf der Website können Fehler beim Einfügen und Formatieren des Textes nicht ausgeschlossen werden, daher ist im Zweifelsfall immer die offizielle PDF-Version zu konsultieren.

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